Bürgermeister Roger Nießen,
Morlaixplatz 1 52146 Würselen - Tel.:
02405 / 67 – 0 Heinz Josef Paffen,
Weißdornstr. 15 52146 Würselen - Tel.:
02405 / 84190 Mobil 0172 9597298 Sparkasse Aachen IBAN: DE43 3905 0000 0002 8561 69 BIC: AACSDE33XXX VR-Bank
Würselen eG IBAN:
DE98 3916 2980 0101 8250 19 BIC: GENODED1WUR 202 570 113 21 www.kwk-wuerselen.de Komitee Würselener Karneval 1952 e.V. Mitglied im Verband der Karnevalsvereine Aachener
Grenzlandkreise e.V. und im Bund Deutscher Karneval e.V.
Vorsitzender: Präsident Konto: Konto: Ust.- ID: Internetadresse: Email:
Komitee
Würselener Karneval e.V.
Geschäftsstelle
Feldstr. 33, 52146 Würselen
Allgemeine
Voraussetzung für die Teilnahme am Tulpensonntagszug
Voraussetzung
für die Teilnahme am Tulpensonntagszug in Würselen, ist eine formale Anmeldung und
die Überweisung des Zuggroschens. Die Anmeldung und die Kontodaten sind zu
finden unter:
http://kwk-wuerselen.de
– Karnevalszug – Download
Der
Zuggroschen wird für jeden Teilnehmer ab dem 5. Lebensjahr auf 2,00 Euro
festgelegt und ist vorab zu entrichten. Nach Überweisung des Gesamtbetrags
erhalten Sie eine Teilnahmebestätigung. Am Tulpensonntag (Ausgabe erfolgt am
Netto Parkplatz ab Aufstellungsbeginn) erhält dann jeder Teilnehmer einen Umzugsanstecker,
aus diesem wird ersichtlich, dass die Gebühr entrichtet wurde und somit der
Versicherungsschutz besteht. Der genaue Ausgabetermin wird den einzelnen Gruppen
von unserem Zugleiter schriftlich mitgeteilt.
Sollte sich
die Personenzahl am Tulpensonntag noch nach oben verändern, kann derZuggroschen
noch kurzfristig bei dem Schatzmeister des KWK erworben werden. Das Tragen der
Umzugsanstecker ist für jeden Teilnehmer Pflicht und das KWK wird dieses
kontrollieren.
Ansprechpartner
für das Komitee Würselener Karneval:
Michael Vonz Uwe
Tholen
Feldstr. 33 Duffesheider
Weg 27
52146 Würselen 52477
Alsdorf
E-Mail: e.m.vonz@t-online.de E-Mail: tholen.org@gmail.com.de
Mit der
Anmeldung erklären die Teilnehmer, dass sie die „Voraussetzungen für die
Teilnahme am Tulpensonntagszug“ gelesen haben und mit ihrem Inhalt
einverstanden sind.
Die Anmeldung
von Fahrzeugen/Wagen, Fußgruppen muss spätestens 3 Wochen vor dem Tulpensonntagszug
erfolgt sein. Spätere Anmeldungen können aus organisatorischen Gründen nicht
mehr berücksichtigt werden.
Die Anmeldung
von Motivwagen oder Fahrzeugen bewirkt keine „automatische“ Genehmigung zur
Teilnahme am Zug. Unabhängig von den gesetzlichen und verkehrsrechtlichen Voraussetzungen
(die erfüllt sein müssen), werden Kontrollen der gemeldeten Wagen durch Verantwortliche
des KWK und des Ordnungsamtes der Stadt Würselen vor dem Zug durchgeführt. Nur
durch gültige, vollständige TÜV Gutachten und Zulassungen (bei der Anmeldung
mit beifügen) der angemeldeten Fahrzeuge ist eine Teilnahme am Zug möglich. Das
gleiche gilt für die gültige Fahrerlaubnis, entsprechend der Wagenklasse.
Die
Verantwortlichen und Fahrzeugführer stellen sicher, dass sich die genehmigten
Fahrzeuge pünktlich zu den in der Zugaufstellung bekannten Zeiten am
zugewiesenen Aufstellplatz befinden. Verspätetes Eintreffen führt zum
Ausschluss bzw. am Ende des Zuges zur Aufstellung, wenn der zugewiesene Platz
nicht ohne Behinderung der anderen Teilnehmer oder rechtzeitig vor dem Zugstart
erreicht werden kann.
Das „Mitfahren
an einer anderen Position innerhalb der Zugreihenfolge wird nicht geduldet. Das
verlassen der Zugstrecke vor dem Endpunkt ist nicht gestattet. Jeder
Fahrzeugführer und Halter der am Zug teilnehmenden Fahrzeuge hat, neben der
Verpflichtung zur korrekten Angabe aller erforderlichen Daten, dafür Sorge zu
tragen, dass am Tage des Umzugs seine teilnehmenden Fahrzeuge ausreichend
versichert sind. Weiterhin gilt, dass Wagen, Fußgruppen und Einzelpersonen
deren Beiträge öffentliches und geltendes Recht sowie gegen Sitte und Anstand
verstoßen, grundsätzlich nicht zugelassen werden. Sollten trotzdem derartige
Wagen, Fußgruppen oder Einzelpersonen versuchen am Zug teilzunehmen, werden
diese durch Ordnungskräfte des KWK des Zuges verwiesen und von der weiteren
Teilnahme ausgeschlossen. Dies gilt auch für diejenigen, die sich in den
laufenden Zug eingeschleust haben.
Bei der
Zugaufstellung und während des Zuges ist den Anweisungen der KWK –
Ordnungskräfte unbedingt Folge zu leisten. Die Fahrzeugführer haben Kontakt zum
Sicherheitspersonal zu halten, auch während des Umzuges. Der Genuss von
Alkohol und Drogen ist den Fahrzeugführern strengstens untersagt. Motivwagen/Anhänger,
deren Umrisse vom Fahrer der Zugfahrzeuge nicht eingesehen werden können,
müssen durch mindestens 4 Sicherungspersonen begleitet und abgesichert werden. Das
Sicherungspersonal wird von den Teilnehmern/Gruppen selbst gestellt und es muss
ein Mindestalter von 16 Jahren haben und mindestens einer muss 18 Jahre oder
älter sein. Das Sicherheitspersonal darf keine anderen Aufgaben übernehmen.
Sie haben keine polizeilichen Befugnisse. Alle Sicherungskräfte sind zum
Tragen gelber oder oranger Sicherheitswesten verpflichtet.
Jegliches
Werfen von z.B. Papier, Papierschnitzel, Plastik, Plastikstreifen und sonstigem
Unrat ist grundsätzlich verboten.
Das gilt auch
für Gegenstände aus „harten Werkstoffen“ wie Metall, Glas, Hartkunststoff oder
Holz. Weiterhin ist es verboten, spitze oder scharfkantige Gegenstände
(unabhängig aus welchem Material) zu werfen.
Getränke und
Flüssigkeiten in Glasbehältern (Flaschen, Gläser) dürfen ebenfalls nicht
geworfen werden. Erlaubt ist nur die persönliche Übergabe an einen weiteren
Teilnehmer des Zuges.
Für Schäden
bzw. Körperverletzungen, die an Zuschauern sowie Sachbeschädigungen, die
infolge von unsachgemäßem Werfen und/oder der Verwendung von fremdartigem
Wurfmaterial (alles außer karnevalstypisch verpackten Süßwaren) entstehen,
haftet alleine die betroffene Person bzw. Teilnehmergruppe.
Aktivitäten,
die Fortbewegung des Zuges beeinträchtigen oder sogar aufhalten, sind nicht
gestattet. Insbesondere die Fahrzeugführer müssen sicherstellen, dass sie bei
einem Halt des Zuges ohne weitere Verzögerung wieder anfahren können. Sobald
das Fahrzeug das Zugende erreicht hat, ist ein kurzer Halt gestattet, damit die
Teilnehmer die Motivwagen bzw. Anhänger verlassen können.
Das Entsorgen
der restlichen Kartonagen muss im zerkleinerten Zustand zügig erfolgen, damit
es nicht zu Rückstauungen der restlichen Wagen kommen kann.
Alle
teilnehmenden Fahrzeuge, die nur über die Ausnahmebestimmung für
Brauchtumsveranstaltungen (das sind z.B. Motivwagen mit TÜV Gutachten) auf
öffentlichen Straßen bewegt werden dürfen, müssen ohne weiteren Aufenthalt auf
direktem Wege zu den Abstellplätzen bzw. Hallen gefahren werden.
Die
Personenbeförderung auf dem Motivwagen während der An- und Abfahrt sowie
außerhalb des Zuges ist strengstens untersagt. Fahrzeugführer, die gegen diese
Vorschrift verstoßen, riskieren den Verlust des Versicherungsschutzes und
können persönlich in Regress genommen werden (gesetzliche Vorschriften). Wenn
es zu Unfällen kommt, trägt der Fahrer des Wagens die Konsequenzen und hat ein
sehr hohes Regressrisiko. Die Haftpflichtversicherer aber auch Organisationen
im Umfeld der Unfallgeschädigten (z.B. Krankenkasse des Unfallopfers) werden
jede sich bietende Möglichkeit zur Regressnahme nutzen. Unabhängig davon trägt
der Fahrer die verkehrsrechtlichen Folgen wie Bußgelder, Anzeigen oder
Fahrverbot.
Es wird im
Rahmen der sehr hohen Müllentsorgungskosten darauf hingewiesen, so wenig wie
möglich in großen Kartonagen mit zu führen. Bei der Entsorgung ist darauf zu
achten, dass jegliches Verpackungsgut klein zerlegt in die dafür vorgesehenen
Container zu entsorgen ist. Die Entsorgung während des Zugweges auf der Straße
ist strengstens verboten.
Bei
Nichteinhaltung werden die Kosten auf den Entsorger übertragen.
Alle
Teilnehmer des Tulpensonntagszuges haben Mitwirkungsrechte und –pflichten, die
sich aus den „Vorschriften für die Teilnahme am Tulpensonntagszug“ ergeben. Im
Fall des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Nichteinhaltung dieser
Vorschriften und/oder im Fall unzutreffender Angaben bei der Anmeldung, ist der
Veranstalter, das Komitee Würselener Karneval 1952 e.V. von seiner Haftung für
Schäden befreit.
Den
Anweisungen vom Veranstalter, Vertreter, Zugleiter oder Erfüllungsgehilfen ist
unbedingt Folge zu leisten. Vor dem Karnevalsumzug werden Kontrollen, zusammen
mit dem Ordnungsamt und der Polizei durchgeführt. Bei Sicherheitsmängeln,
fehlenden TÜV Gutachten, Zulassungen oder gültiger Fahrerlaubnis wird die
Teilnahme kurzfristig untersagt. Hinweise & Informationen zur Fahrzeugversicherung
§ 7 STVG
(Straßenverkehrsgesetz) / Anhänger
Die Neufassung
des Straßenverkehrsgesetzes (01.08.2002) begründet eine gesamtschuldnerische
Haftung der Halter des ziehenden Fahrzeuges und des Anhängers. Ein Geschädigter
kann bei Unfällen, sowohl den Halter des ziehenden Fahrzeuges als auch den
Halter des Anhängers auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Diese
Haftungserweiterung ist davon abhängig, ob der Anhänger zulassungspflichtig
ist, bzw. der Versicherungspflicht unterliegt. Bereits vor der
Gesetzesnovellierung galt, dass der Halter eines Anhängers für sich lösende
oder für abgestellte Anhänger verantwortlich ist. Neu ist, dass der Halter des
Anhängers jetzt auch in bestimmten Fällen eintreten muss, in denen der Anhänger
mit dem Fahrzeug verbunden war. In der Regel werden die Schadenersatzleistungen
zwar vom Haftpflichtversicherer des ziehenden Fahrzeugs reguliert, es kann aber
nicht mehr ausgeschlossen werden, dass der Versicherer anschließend
entsprechend dem Verursachungsanteil Regressanforderungen beim Halter des
Anhängers geltend macht.
Viele Anhänger
unterliegen weder den Vorschriften über das Zulassungsverfahren noch der
Versicherungspflicht. Hierzu zählen insbesondere:
1.
Land- und forstwirtschaftliche Anhänger (Höchstgeschwindigkeit 25 km/h) und
2.
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten (z.B. Bootsanhänger) oder
Tieren zu Sportzwecken (private Pferdeanhänger), sofern diese Anhänger
ausschließlich für solche Zwecke verwendet werden.
Die neue
Gefährdungshaftung gilt aber uneingeschränkt auch für diese nicht
zulassungs-und versicherungspflichtigen Fahrzeugen. Diese Anhänger können zwar
ggf. über eine Betriebs- oder Privathaftpflicht versichert werden, allerdings
sind dort die Deckungssummen wesentlich geringer und meistens wurde der
Einschluss in eine entsprechende Versicherung nicht vereinbart.
Auf viele
Anhänger, die in Karnevalszügen Verwendung finden, treffen genau diese
Voraussetzungen zu. Erschwerend kommt hinzu, dass bei diesen Anhängern die
Halterfrage nicht immer eindeutig geregelt ist, weil sich der Anhänger im
Eigentum einer Wagenbaugruppe befindet. Die Möglichkeiten eines eventuellen
Versicherungsschutzes über Privathaftpflicht-oder
Betriebshaftpflichtversicherung ist vielfach nicht gegeben bzw. unmöglich.
Durch die gesetzlichen Änderungen ist definitiv eine Deckungslücke entstanden,
die vor allem im Zusammenhang mit den An- und Abfahrten zu und von den Zügen zu
erheblichen Problemen führen kann. Daher empfehlen wir allen Eigentümern /
Gruppen für diese Anhänger eine separate KFZ Haftpflichtversicherung für den
Anhänger ab-zuschließen.