Bürgermeister Roger Nießen, Morlaixplatz 1

52146 Würselen - Tel.: 02405 / 67 – 0

 

Heinz Josef Paffen, Weißdornstr. 15

52146 Würselen - Tel.: 02405 / 84190

Mobil 0172 9597298

 

Sparkasse Aachen    

IBAN: DE43 3905 0000 0002 8561 69

BIC:  AACSDE33XXX

 

VR-Bank Würselen eG

IBAN: DE98 3916 2980 0101 8250 19

BIC: GENODED1WUR

 

202 570 113 21

 

www.kwk-wuerselen.de

 

info@kwk-wuerselen.de

 

 

Komitee Würselener Karneval 1952 e.V.

Mitglied im Verband der Karnevalsvereine Aachener Grenzlandkreise e.V.

und im Bund Deutscher Karneval e.V.

 

 

 


 

Vorsitzender:

 

 

Präsident

 

 

 

Konto:

 

 

 

Konto:

 

 

 

Ust.- ID:

 

Internetadresse:

 

Email:

 

 


Komitee Würselener Karneval e.V.

Geschäftsstelle Feldstr. 33,  52146 Würselen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


    

 

                                                                                       

             

 

        

Allgemeine Voraussetzung für die Teilnahme am Tulpensonntagszug

 

Voraussetzung für die Teilnahme am Tulpensonntagszug in Würselen, ist eine formale Anmeldung und die Überweisung des Zuggroschens. Die Anmeldung und die Kontodaten sind zu finden unter:

http://kwk-wuerselen.de – Karnevalszug – Download

 

Der Zuggroschen wird für jeden Teilnehmer ab dem 5. Lebensjahr auf 2,00 Euro festgelegt und ist vorab zu entrichten. Nach Überweisung des Gesamtbetrags erhalten Sie eine Teilnahmebestätigung. Am Tulpensonntag (Ausgabe erfolgt am Netto Parkplatz ab Aufstellungsbeginn) erhält dann jeder Teilnehmer einen Umzugsanstecker, aus diesem wird ersichtlich, dass die Gebühr entrichtet wurde und somit der Versicherungsschutz besteht. Der genaue Ausgabetermin wird den einzelnen Gruppen von unserem Zugleiter schriftlich mitgeteilt.

Sollte sich die Personenzahl am Tulpensonntag noch nach oben verändern, kann derZuggroschen noch kurzfristig bei dem Schatzmeister des KWK erworben werden. Das Tragen der Umzugsanstecker ist für jeden Teilnehmer Pflicht und das KWK wird dieses kontrollieren.

Ansprechpartner für das Komitee Würselener Karneval: 

 

Michael Vonz                                          Uwe Tholen

Feldstr. 33                                               Duffesheider Weg 27

52146 Würselen                                     52477 Alsdorf

E-Mail: e.m.vonz@t-online.de              E-Mail: tholen.org@gmail.com.de

 

Mit der Anmeldung erklären die Teilnehmer, dass sie die „Voraussetzungen für die Teilnahme am Tulpensonntagszug“ gelesen haben und mit ihrem Inhalt einverstanden sind.

 

Die Anmeldung von Fahrzeugen/Wagen, Fußgruppen muss spätestens 3 Wochen vor dem Tulpensonntagszug erfolgt sein. Spätere Anmeldungen können aus organisatorischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Anmeldung von Motivwagen oder Fahrzeugen bewirkt keine „automatische“ Genehmigung zur Teilnahme am Zug. Unabhängig von den gesetzlichen und verkehrsrechtlichen Voraussetzungen (die erfüllt sein müssen), werden Kontrollen der gemeldeten Wagen durch Verantwortliche des KWK und des Ordnungsamtes der Stadt Würselen vor dem Zug durchgeführt. Nur durch gültige, vollständige TÜV Gutachten und Zulassungen (bei der Anmeldung mit beifügen) der angemeldeten Fahrzeuge ist eine Teilnahme am Zug möglich. Das gleiche gilt für die gültige Fahrerlaubnis, entsprechend der Wagenklasse.

Die Verantwortlichen und Fahrzeugführer stellen sicher, dass sich die genehmigten Fahrzeuge pünktlich zu den in der Zugaufstellung bekannten Zeiten am zugewiesenen Aufstellplatz befinden. Verspätetes Eintreffen führt zum Ausschluss bzw. am Ende des Zuges zur Aufstellung, wenn der zugewiesene Platz nicht ohne Behinderung der anderen Teilnehmer oder rechtzeitig vor dem Zugstart erreicht werden kann.

 

Das „Mitfahren an einer anderen Position innerhalb der Zugreihenfolge wird nicht geduldet. Das verlassen der Zugstrecke vor dem Endpunkt ist nicht gestattet. Jeder Fahrzeugführer und Halter der am Zug teilnehmenden Fahrzeuge hat, neben der Verpflichtung zur korrekten Angabe aller erforderlichen Daten, dafür Sorge zu tragen, dass am Tage des Umzugs seine teilnehmenden Fahrzeuge ausreichend versichert sind. Weiterhin gilt, dass Wagen, Fußgruppen und Einzelpersonen deren Beiträge öffentliches und geltendes Recht sowie gegen Sitte und Anstand verstoßen, grundsätzlich nicht zugelassen werden. Sollten trotzdem derartige Wagen, Fußgruppen oder Einzelpersonen versuchen am Zug teilzunehmen, werden diese durch Ordnungskräfte des KWK des Zuges verwiesen und von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen. Dies gilt auch für diejenigen, die sich in den laufenden Zug eingeschleust haben.

Bei der Zugaufstellung und während des Zuges ist den Anweisungen der KWK – Ordnungskräfte unbedingt Folge zu leisten. Die Fahrzeugführer haben Kontakt zum Sicherheitspersonal zu halten, auch während des Umzuges. Der Genuss von Alkohol und Drogen ist den Fahrzeugführern strengstens untersagt. Motivwagen/Anhänger, deren Umrisse vom Fahrer der Zugfahrzeuge nicht eingesehen werden können, müssen durch mindestens 4 Sicherungspersonen begleitet und abgesichert werden. Das Sicherungspersonal wird von den Teilnehmern/Gruppen selbst gestellt und es muss ein Mindestalter von 16 Jahren haben und mindestens einer muss 18 Jahre oder älter sein. Das Sicherheitspersonal darf keine anderen Aufgaben übernehmen. Sie haben keine polizeilichen Befugnisse. Alle Sicherungskräfte sind zum Tragen gelber oder oranger Sicherheitswesten verpflichtet.

 

Jegliches Werfen von z.B. Papier, Papierschnitzel, Plastik, Plastikstreifen und sonstigem Unrat ist grundsätzlich verboten.

Das gilt auch für Gegenstände aus „harten Werkstoffen“ wie Metall, Glas, Hartkunststoff oder Holz. Weiterhin ist es verboten, spitze oder scharfkantige Gegenstände (unabhängig aus welchem Material) zu werfen.

Getränke und Flüssigkeiten in Glasbehältern (Flaschen, Gläser) dürfen ebenfalls nicht geworfen werden. Erlaubt ist nur die persönliche Übergabe an einen weiteren Teilnehmer des Zuges.

 

Für Schäden bzw. Körperverletzungen, die an Zuschauern sowie Sachbeschädigungen, die infolge von unsachgemäßem Werfen und/oder der Verwendung von fremdartigem Wurfmaterial (alles außer karnevalstypisch verpackten Süßwaren) entstehen, haftet alleine die betroffene Person bzw. Teilnehmergruppe.

 

Aktivitäten, die Fortbewegung des Zuges beeinträchtigen oder sogar aufhalten, sind nicht gestattet. Insbesondere die Fahrzeugführer müssen sicherstellen, dass sie bei einem Halt des Zuges ohne weitere Verzögerung wieder anfahren können. Sobald das Fahrzeug das Zugende erreicht hat, ist ein kurzer Halt gestattet, damit die Teilnehmer die Motivwagen bzw. Anhänger verlassen können.

Das Entsorgen der restlichen Kartonagen muss im zerkleinerten Zustand zügig erfolgen, damit es nicht zu Rückstauungen der restlichen Wagen kommen kann.

 

Alle teilnehmenden Fahrzeuge, die nur über die Ausnahmebestimmung für Brauchtumsveranstaltungen (das sind z.B. Motivwagen mit TÜV Gutachten) auf öffentlichen Straßen bewegt werden dürfen, müssen ohne weiteren Aufenthalt auf direktem Wege zu den Abstellplätzen bzw. Hallen gefahren werden.

 

Die Personenbeförderung auf dem Motivwagen während der An- und Abfahrt sowie außerhalb des Zuges ist strengstens untersagt. Fahrzeugführer, die gegen diese Vorschrift verstoßen, riskieren den Verlust des Versicherungsschutzes und können persönlich in Regress genommen werden (gesetzliche Vorschriften). Wenn es zu Unfällen kommt, trägt der Fahrer des Wagens die Konsequenzen und hat ein sehr hohes Regressrisiko. Die Haftpflichtversicherer aber auch Organisationen im Umfeld der Unfallgeschädigten (z.B. Krankenkasse des Unfallopfers) werden jede sich bietende Möglichkeit zur Regressnahme nutzen. Unabhängig davon trägt der Fahrer die verkehrsrechtlichen Folgen wie Bußgelder, Anzeigen oder Fahrverbot.

 

Es wird im Rahmen der sehr hohen Müllentsorgungskosten darauf hingewiesen, so wenig wie möglich in großen Kartonagen mit zu führen. Bei der Entsorgung ist darauf zu achten, dass jegliches Verpackungsgut klein zerlegt in die dafür vorgesehenen Container zu entsorgen ist. Die Entsorgung während des Zugweges auf der Straße ist strengstens verboten.

Bei Nichteinhaltung werden die Kosten auf den Entsorger übertragen.

 

Alle Teilnehmer des Tulpensonntagszuges haben Mitwirkungsrechte und –pflichten, die sich aus den „Vorschriften für die Teilnahme am Tulpensonntagszug“ ergeben. Im Fall des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Nichteinhaltung dieser Vorschriften und/oder im Fall unzutreffender Angaben bei der Anmeldung, ist der Veranstalter, das Komitee Würselener Karneval 1952 e.V. von seiner Haftung für Schäden befreit.

 

Den Anweisungen vom Veranstalter, Vertreter, Zugleiter oder Erfüllungsgehilfen ist unbedingt Folge zu leisten. Vor dem Karnevalsumzug werden Kontrollen, zusammen mit dem Ordnungsamt und der Polizei durchgeführt. Bei Sicherheitsmängeln, fehlenden TÜV Gutachten, Zulassungen oder gültiger Fahrerlaubnis wird die Teilnahme kurzfristig untersagt. Hinweise & Informationen zur Fahrzeugversicherung

 

§ 7 STVG (Straßenverkehrsgesetz) / Anhänger

 

Die Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes (01.08.2002) begründet eine gesamtschuldnerische Haftung der Halter des ziehenden Fahrzeuges und des Anhängers. Ein Geschädigter kann bei Unfällen, sowohl den Halter des ziehenden Fahrzeuges als auch den Halter des Anhängers auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Diese Haftungserweiterung ist davon abhängig, ob der Anhänger zulassungspflichtig ist, bzw. der Versicherungspflicht unterliegt. Bereits vor der Gesetzesnovellierung galt, dass der Halter eines Anhängers für sich lösende oder für abgestellte Anhänger verantwortlich ist. Neu ist, dass der Halter des Anhängers jetzt auch in bestimmten Fällen eintreten muss, in denen der Anhänger mit dem Fahrzeug verbunden war. In der Regel werden die Schadenersatzleistungen zwar vom Haftpflichtversicherer des ziehenden Fahrzeugs reguliert, es kann aber nicht mehr ausgeschlossen werden, dass der Versicherer anschließend entsprechend dem Verursachungsanteil Regressanforderungen beim Halter des Anhängers geltend macht.

 

Viele Anhänger unterliegen weder den Vorschriften über das Zulassungsverfahren noch der Versicherungspflicht. Hierzu zählen insbesondere:

1. Land- und forstwirtschaftliche Anhänger (Höchstgeschwindigkeit 25 km/h) und

2. Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten (z.B. Bootsanhänger) oder Tieren zu Sportzwecken (private Pferdeanhänger), sofern diese Anhänger ausschließlich für solche Zwecke verwendet werden.

 

Die neue Gefährdungshaftung gilt aber uneingeschränkt auch für diese nicht zulassungs-und versicherungspflichtigen Fahrzeugen. Diese Anhänger können zwar ggf. über eine Betriebs- oder Privathaftpflicht versichert werden, allerdings sind dort die Deckungssummen wesentlich geringer und meistens wurde der Einschluss in eine entsprechende Versicherung nicht vereinbart.

Auf viele Anhänger, die in Karnevalszügen Verwendung finden, treffen genau diese Voraussetzungen zu. Erschwerend kommt hinzu, dass bei diesen Anhängern die Halterfrage nicht immer eindeutig geregelt ist, weil sich der Anhänger im Eigentum einer Wagenbaugruppe befindet. Die Möglichkeiten eines eventuellen Versicherungsschutzes über Privathaftpflicht-oder Betriebshaftpflichtversicherung ist vielfach nicht gegeben bzw. unmöglich. Durch die gesetzlichen Änderungen ist definitiv eine Deckungslücke entstanden, die vor allem im Zusammenhang mit den An- und Abfahrten zu und von den Zügen zu erheblichen Problemen führen kann. Daher empfehlen wir allen Eigentümern / Gruppen für diese Anhänger eine separate KFZ Haftpflichtversicherung für den Anhänger ab-zuschließen.